Satzung des Karuna Samadhi e.V.

Satzung des Karuna Samadhi e.V. vom 17.12.2006 in der durch die Mitgliederversammlungsbeschlüsse vom 28.08.2009, vom 01.10.2016, vom 10.12.2017, vom 15.12.2019 und vom 10.12.2022 geänderten Fassung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen " Karuna Samadhi ".
  • Er hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Berlin eingetragen und führt nach Eintragung den Namenszusatz "eingetragener Verein" in abgekürzter Form "e.V.".

  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“  der Abgabenordnung und "Mildtätige Zwecke" im Sinne des § 53 der Abgabenordnung                                 in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Förderung

  • der öffentlichen Gesundheitspflege
  • der Kinder- und Jugendhilfe
  • der Hilfe für von Altersarmut betroffener Menschen durch Geldbeihilfen für Lebensunterhalt und medizinische Versorgung
  • der Erziehungs-, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
  • der Hilfe für durch Unwetter oder Naturkatastrophen betroffener Menschen mit Geldbeihilfen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Hausreparaturen
  • der Hilfe für Behinderte
  • der Entwicklungshilfe
  • der Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland, der Begegnung zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland, des Austausches von Informationen über Deutschland und dem Ausland, soweit diese Tätigkeiten dazu bestimmt und geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen
  • der Religionsausübung

Die Verwendung von Geld- und Sachmitteln erfolgt überwiegend im Ausland. Dabei wird unter anderem mit der Karuna-Samadhi Organization in Sri Lanka zusammengearbeitet.

Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig:

Die Beschaffung von Geld- und Sachspenden für

  • die individuelle Übernahme von Patenschaften für die Schul- und Berufsausbildung von Kindern und Jugendlichen
  • die Versorgung bedürftiger Menschen durch finanzielle Beihilfen und mit notwendigen Hausrat und Gerätschaft zur Förderung eigenen Einkommenserwerbs; Die Förderung schließt auch den Bau und Instandsetzungen von Unterkünften ein
  • die Versorgung kranker und behinderter Menschen mit Medikamenten, Sehhilfen, Hörgeräten etc., sowie die Organisation von Pflegediensten
  • die Vermittlung ethischer und religiöser Werte
  • die Herausgabe von Informationsschriften über die religiösen und kulturellen Hintergründe des Personenkreises, dem die Unterstützung des Vereins zuteil wird
  • die Versorgung von Schulen, Waisen- und Krankenhäusern sowie Einrichtungen der Religionsausübung (z.B. Tempel) durch finanzielle Beihilfen und Sachspenden einschließlich der Erstellung und Instandsetzung solcher Bauten
  • die Vermittlung von Begegnungen von Paten mit den Kindern und Jugendlichen in Sri Lanka
  • die Einladung und Betreuung von Menschen aus Sri Lanka nach Deutschland, soweit diese Aufenthalte der Förderung der vorgenannten Tätigkeiten dienlich sind

§ 3 Selbstlosigkeit

  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenen wirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, die nicht dem Vereinszweck entsprechen.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele (§ 2) unterstützt.
  • Über den schriftlichen Antrag einer Person auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
  • Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten.
  • Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand nach vorheriger Abmahnung per Einschreibebrief ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlußfassung schriftlich eine Gegenäußerung ermöglicht worden sein.

Wenn der Ausgeschlossene innerhalb eines Monats dem Vorstand gegenüber Widerspruch gegen den Ausschließungsbeschluß erhebt, teilt der Vorstand unverzüglich allen Mitgliedern den Inhalt des Beschlusses und des Widerspruches in Textform mit.

Die Mitglieder können binnen eines Monats in Textform dem Beschluss zustimmen, ihn ablehnen oder das Einberufen einer außerordentlichen oder vorgezogenen Mitgliederversammlung verlangen.

Nach Ablauf der Äußerungsfrist für die Mitglieder teilt der Vorstand dem Ausgeschlossenen und den Mitgliedern das Ergebnis des Verfahrens und gegebenenfalls dessen Fortsetzung in Textform mit.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit durch Beschluß der Mitgliederversammlung gemäß § 8 festgelegt wird.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden.

  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der Vorsitzende und zwei Beisitzende.  Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von dreiJahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

  • Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

- die Vereinsgeschäfte zu führen,

- zur Mitgliederversammlung einzuladen,

- die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

Wenn der Geschäftsführer Mitglied des Vereins ist, erhält er nur eine Aufwandsentschädigung gegen Nachweis der ihm entstandenen Kosten.

Der Abschluss eines Vertrages mit einem externen Geschäftsführer bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

  • Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der Beisitzenden schriftlich oder per E-mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  • Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder, E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen, von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und von dem Beisitzenden in Textform zu bestätigen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  • Es findet mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung statt.
  • Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  • Das Einberufen von Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet war.
  •  Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

  1. Aufgaben des Vereins,
  2. Die Höhe und die Fälligkeit von Beiträgen,
  3. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,  
  4. Beteiligung an Gesellschaften,
  5. Aufnahme von Darlehen ab 5.000,00 EUR,
  6. Satzungsänderungen,
  7. Auflösung des Vereins.
  8. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Sie findet nicht öffentlich statt. Über die Teilnahme Dritter entscheidet sie vorab mit einfacher Mehrheit.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vereinsmitglied schriftlich und für jede Mitgliederversammlung gesondert bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei Fremdstimmen ausüben.

  • Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

  • Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel- Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung  zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Protokollierung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Beisitzenden zu unterzeichnen.

Die Mitglieder können die Protokolle am Sitz des Vereins nach vorheriger Anmeldung einsehen oder sich Kopien derselben gegen Kostenerstattung zusenden lassen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  • Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Buddhistischer Maha Vihara e.V.“ mit Sitz in Schneverdingen (Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg, VR 201535), der es ausschließlich und unmittelbar für seine gemeinnützigen bzw. mildtätigen Vereinszwecke zu verwenden hat.